AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen Fassung 10/2019

1.) Allgemeines
Unsere anbote, abschlüsse und lieferungen – auch zukünftig – erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden allge-meinen verkaufsbedingungen. davon abweichende bedingungen bedürfen unsere schriftlichen bestätigung um gültig-keit zu erlangen. durch die annahme der von uns gelieferten waren und sonstigen leistungen anerkennt der kunde die verbindlichkeit dieser verkaufsbedingungen.
2.) angebote und aufträge
unsere angebote sind freibleibend und unverbindlich, der zwischenverkauf an dritte bleibt uns vorbehalten. aufträge binden uns erst nach schriftlicher bestätigung. bei besonders anzufertigenden waren bzw. warenteilen behalten wir uns eine angemessene mehr- oder minderlieferung vor.
3.) preise und zahlungsbedingungen
preise sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich der mehrwertsteuer im gesetzlich geregelten umfang. die berech-nung der lieferung erfolgt zu dem am tag der auslieferung gültigen preis.
sofern nicht anders vereinbart, sind unsere rechnungen innerhalb von 30 tagen netto ab rechnungsdatum zu beglei-chen.
kommt der besteller in zahlungsverzug, so sind wir berechtigt verzugszinsen in gesetzlicher höhe (gemäß §352 UGB) zu berechnen. mahnspesen und alle mit der einbringung verbundenen kosten gehen zu lasten des käufers. sonderpreise bzw. eingeräumte rabatte sind nur bei fristgerechter einhaltung des zahlungszieles wirksam. bei zah-lungsverzug oder insolvenz sind wir berechtigt, unseren listenpreis (bruttopreis) zu verrechnen, dies gilt – rückwirkend –für sämtliche offene fakturen.
unsere fakturen sind sofort fällig, wenn der käufer uns gegenüber mit anderen zahlungen in zahlungsverzug kommt oder, wenn uns die unsicherheit seiner vermögenslage durch konkurs, gerichtlichen oder außergerichtlichen ausgleich, einleitung eines vorverfahrens, wechselprotest, klagen usw. bekannt wird. treten die genannten umstände vor der aus-lieferung der ware ein, so sind wir zum sofortigen vertragsrücktritt, zur geltendmachung von schadenersatzansprüchen oder zur einforderung von vorauszahlungen oder garantien berechtigt.
4.) lieferzeiten
die lieferfrist beginnt mit der absendung unserer auftragsbestätigung, jedoch nicht vor beibringung der vom besteller zu beschaffenden unterlagen, freigaben, genehmigungen und/oder vollständiger technischer klärung und/oder eingang vereinbarter anzahlungen bzw. akkreditiven oder garantien.
verzugsentschädigungsforderungen (pönalen) werden ausschließlich nur dann anerkannt, wenn diese bei auftragsan-nahme schriftlich vereinbart wurden.
setzt uns der besteller im verzugsfall eine angemessene nachfrist mit ablehnungsandrohung, so ist er nach verstrei-chen dieser frist berechtigt vom vertrag zurückzutreten. schadensersatzansprüche wegen nichterfüllung in höhe des vorhersehbaren schadens stehen dem besteller nur zu, wenn der verzug auf vorsatz oder krass-grober fahrlässigkeit beruht, die schadenersatzhöhe ist in jedem fall auf den von uns in rechnung gestellten bzw. zu stellenden betrag wech-selseitig beschränkt.
lieferzeiten gelten bei meldung der versandbereitschaft bzw. bei versand als erfüllt.
die einhaltung unserer lieferzeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße erfüllung der verpflichtungen des bestel-lers (auch aus vorhergegangenen geschäften) voraus.
lieferfristen verlängern sich in angemessenem umfang bei maßnahmen im rahmen von arbeitskämpfen, sowie bei ein-tritt unvorhergesehener ereignisse, die außerhalb unseres willens liegen. dies gilt auch, wenn die umstände beim vorlie-feranten liegen.

5.) versand, gefahrenübergang
sofern sich nichts anderes aus unserer auftragsbestätigung ergibt, ist die lieferung ab werk (incoterms 2000) vereinbart, der versand erfolgt immer auf gefahr des bestellers.
6.) gewährleistung
liegt ein von uns zu vertretender schaden vor, so sind wir innerhalb 6 monate nach auslieferung nach unserer wahl zur mangelbeseitigung oder ersatzlieferung berechtigt. im falle der beseitigung des mangels sind wir verpflichtet alle zur mangelbeseitigung erforderlichen aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die ware an einen anderen ort als den ursprünglichen lieferort verbracht worden ist.
schlägt die mangelbeseitigung (bei von uns zu vertretenden mängeln) fehl, oder sind wir zur mangelbeseitigung nicht bereit, oder nicht in der lage, oder verzögert sich diese über angemessene fristen hinaus ist der käufer berechtigt vom vertrag zurückzutreten oder eine herabsetzung des kaufpreises zu verlangen.
darüber hinausgehende ansprüche, insbesonders folgeschäden die nicht am gelieferten produkt aufgetreten sind bzw. schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen gewinns oder sonstiger vermögensschäden sind ausgeschlos-sen.
verletzen wir fahrlässig eine vertragswesentliche pflicht ist unsere ersatzpflicht auf die deckungssumme unserer pro-dukthaftpflichtversicherung beschränkt, der besteller kann auf verlangen in unsere police einsicht nehmen. gewährleistung erfolgt erst nach werksseitig erfolgter untersuchung und einwandfreier feststellung der schadensursa-che.

7.) eigentumsvorbehalt
wir behalten uns das eigentum an der kaufsache bis zum eingang aller zahlungen aus der geschäftsverbindung mit dem besteller vor, alle lieferungen gelten als ein zusammenhängendes liefergeschäft.
bei pfändungen oder sonstigen eingriffen dritter hat uns der besteller unverzüglich schriftlich zu informieren.
die verarbeitung oder umbildung der kaufsache wird stets für uns vorgenommen. wird die kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das eigentum an der neuen sache im verhältnis des wer-tes der kaufsache zu den anderen verarbeitenden gegenständen zum zeitpunkt der verarbeitung.
wird die kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden gegenständen vermischt, so erwerben wir das miteigentum an der neuen sachen im verhältnis des wertes der kaufsache zu den anderen vermischten sache zum zeitpunkt der vermi-schung. ist die sache des bestellers als hauptsache anzusehen, so hat der besteller uns anteilsmäßig miteigentum zu übertragen.
8.) beanstandungen
wegen menge und beschaffenheit der sendung oder mangelhafter verpackung können bei verlust jegliche ansprüche nur innerhalb von 8 tagen nach lieferung der ware berücksichtigt werden.
9.) vorkaufsrecht
der besteller räumt uns das vorkaufsrecht an den beständen unserer waren ein, für den fall der liquidation, der einlei-tung des vorverfahrens, des ausgleichsverfahrens, des konkurses, bzw. der schließung seines betriebes.
10.) anwendbares recht und schiedsgericht
der vertrag sowie alle rechtsbeziehungen zwischen auftragnehmer und auftraggeber unterliegen ausschließlich österrei-chischem recht. die bestimmungen des wiener übereinkommens der vereinten nationen vom 11.4.1980 über den inter-nationalen warenkauf (BGBI 1988/96) finden keine anwendung. die bestimmungen, der bei vertragsabschluss gültigen fassung der incoterms 2000 (internationale regeln für die auslegung handelsüblicher vertragsformeln der internationa-len handelskammer) finden anwendung, soweit der liefervertrag oder die gegenständlichen allgemeinen verkaufsbedin-gungen nichts abweichendes bestimmen.
vertragspartner mit sitz in eu:
gerichtsstand, für alle sich aus dem vertragsverhältnis oder künftigen verträgen zwischen dem auftraggeber und dem auftragnehmer ergebenden streitigkeiten, ist das für den sitz des auftragnehmers örtlich zuständige gericht. der auf-tragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen gerichtsstand des auftraggebers zu klagen.
vertragspartner mit sitz außerhalb der eu:
alle streitigkeiten, die sich aus diesem vertrag ergeben oder auf dessen verletzung, auflösung oder nichtigkeit bezie-hen, werden nach der schieds- und schlichtungsordnung der internationalen handelskammer in wien von einem oder mehreren, gemäß diesen regeln, ernannten schiedsrichtern endgültig entschieden.
schiedsort ist bad ischl. die schiedssprache ist deutsch.
11.) schlussbestimmungen
sämtliche rechtserhebliche erklärungen des auftraggebers an den auftragnehmer bedürfen zu ihrer rechtswirksamkeit der schriftform. abgesehen von den dem auftragnehmer nach gesetz oder vertrag zustehenden befugnissen ist der auftragnehmer berechtigt, vom liefervertrag ohne setzung einer nachfrist zurückzutreten, wenn über das vermögen des auftraggebers ein konkurs- oder ausgleichsverfahren, oder ein vorverfahren gemäß ausgleichsordnung eröffnet oder ein konkursantrag mangels kostendeckenden vermögens abgewiesen wird, oder wenn der auftraggeber seine zahlun-gen einstellt.

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